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Channel: Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge
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Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) risikolos möglich?!

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Eine immer wieder auftretende Frage bei der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die, nach der Kündigung der Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Kann diese schon gekündigt werden, wenn noch keine neue Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen wurde, oder muss/ sollte man waren bis hier eine Annahme besteht?

Die Erklärung liefert auch hier, der Blick in die aktuelle Gesetzgebung. Dabei spielen des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Rolle.

Das Sozialgesetzbuch ist zunächst einmal zuständig für die Kündigung der gesetzlichen Kasse. Maßgebend ist hier der § 175 SGB V und dort heißt es:

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Daraus ergibt sich, das eine Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse selbst dann erfolgen kann, wenn noch gar keine Private Absicherung besteht, sich der Versicherte noch gar nicht sicher ist, ob er überhaupt in die PKV wechseln möchte oder ähnliches.

Die Kündigung wird zunächst nicht wirksam. Erst WENN das Bestehen einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall nachgewiesen wird, so wird die Kündigung wirksam. Ein Praxisbeispiel:

Ein Arbeitnehmer möchte zum 01. Januar in die PKV wechseln, hat aber noch keinen Tarif oder Versicherer ausgewählt und auch noch keine Anträge gestellt. Damit ist nicht klar, ob und wie eine Annahme erfolgen wird.

Dieser kann dennoch bereits jetzt seine gesetzliche Kasse kündigen. Durch eine Kündigung im Oktober 2011 wird der Wechsel zum 01. 01. 2012 möglich. (Ende des übernächsten Monats). Damit bleibt mehr als genug Zeit, sich um eine richtige Absicherung und den passenden Tarif zu kümmern.

Reicht er nämlich keine Bescheinigung einer neuen Versicherung ein, so bleibt die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse, wie gehabt, bestehen. Es ändert sich absolut nichts. Wartet er aber bis er eine neue Annahme hat, also zum Beispiel bis November, so kann er dort erst neu zum 01. 02. oder eben entsprechend später kündigen.

Wer also zeitnah wechseln möchte, der sollte den bestehenden GKV Schutz kündigen, dann eine entsprechende Auswahl der Tarife in der PKV beginnen und ggf. nach Abschluss die Bescheinigung bei der Vorversicherung einreichen.

Kündigungsvordrucke finden Sie im Downloadbereich

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Anwartschaft in der PKV


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