Es ist wie jedes Jahr und so sind auch heute bereits die
Sozialversicherungswerte und der Arbeitgeberzuschuss 2018
jetzt bekannt. Ebenfalls wie in jedem Jahr hebt der Gesetzgeber damit die Jahresarbeitentgeltgrenze, die so genannte Versicherungspflichtgrenze, erneut an und verhindert damit für einige den Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV). Doch für wen sich genau welche Unterschiede ergeben und was diese Menschen nun tun können um das gewünschte Ziel zu erreichen, dass habe ich einmal hier genauer zusammengestellt, sind es doch gerade diese Fragen welche sich nun häufen.
Personen die heute GKV versichert sind
Beginnen wir dabei mit denen, die heute neu in die private Krankenversicherung wechseln möchten und damit sich vielleicht eine Option mehr offen halten wollen, die später eine Entscheidung für oder gegen Einheitskasse ermöglicht. Dabei muss auch hier das Einkommen genau betrachtet werden und der heutige Status.
Erstmaliges Überschreiten der JAEG 2017 in diesem Jahr
Wer bisher unter der Grenze verdient hat und damit pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse war, der kann durch Überschreiten der JAEG von 2017 versicherungsfrei werden. Dazu ist es zunächst einmal erforderlich, mit dem SV pflichten Bruttoeinkommen in der Lohnabrechnung die Grenze von 57.600 € zu überschreiten.
Ist eine solche Überschreitung IM LAUFENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS für das Jahr 2017 zu erwarten, so tritt Versicherungsfreiheit ab dem 01. Januar nur dann ein, wenn auch die voraussichtliche Grenze für das Folgejahr (in unserem Fall 50.400 € in 2018) überschritten wird. Wer aber ein Einkommen von mehr als 57.600€ aber unter 59.400€, der wird zum 01. Januar 2018 NICHT aus der Pflicht zur GKV entlassen.
- – Einkommen in 2017 über 59.400 € = Wechsel auch später in 2018 noch möglich
- – Einkommen zwischen 57.600 € und 59.400 € erstmalig in 2017 = kein Wechsel mehr in 2018 möglich
- – NEUER Job in 2017 mit hochgerechnetem Einkommen über 57.600 € aber unter 59.400 € = Wechsel derzeit (bis 30.11.) noch möglich
- – NEUER Job in 2017 mit (hochgerechnetem) Einkommen über 59.400 € = Wechsel auch in 2018 noch möglich
Vergleichbare Regelungen treffen dann zu, wenn es sich um eine gravierende Änderung des Arbeitsverhältnisses handelt. Wer also eine neue Stelle im gleichen Unternehmen annimmt, befördert oder versetzt wird, für den gelten die oben genannten Werte ebenfalls.
Heute schon freiwillig versichert
Wer im Jahre 2016ein Bruttojahreseinkommen von 56.250 € überschritten hat und zudem auch die JAEG für 2017 von 57.600 € erreichte, der war und ist schon jetzt freiwillig versichert. DIESE Personen haben derzeit ein Wahlrecht für die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung.
Wer sich bisher für die freiwillige gesetzliche Krankenkasse entschied und dieses noch ändert möchte, der kann sich mit einer Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats aus der GKV verabschieden. Kündigung im September bedeutet daher Ende der GKV zum 30.11.2017. Das ist zudem die LETZTE Möglichkeit die GKV zu verlassen für all diejenigen, welche die Grenze in 2018 (59.400 €) nicht erreichen und dennoch in die PKV möchten.
Eine Kündigung der GKV ist risikolos möglich, auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind. Wer seine GKV kündigt (eine Bindungsfrist von 18 Monaten gibt es hier nicht, auch wenn die Kassen das gern behaupten –> HIER nachlesen), der kann sich bis 30. 11. 2017 noch überlegen welches System das richtige für ihn ist.
Lesetipp: Nicht jeder der kann und darf gehört auch in die PKV – wohl überlegte Entscheidungen sind wichtig
Also nochmals in Stichpunkten:
- – heute noch GKV versichert und freiwillig, EK unter 59.400 € aber über 57.600 €, Wechsel nur noch mit GKV Kündigung bis 30.09.
- – Einkommen über 59.400 € = Wechsel auch später
Personen die heute privat versichert sind
Hier muss unterschieden werden, wie das Jahreseinkommen aussieht oder aussehen wird. Dazu schauen wir uns zunächst noch einmal die genauen Grenzen für die Jahre 2016 bis 2018 an. Die Versicherungspflichtgrenze liegt also
- – in 2016 bei 56.250 € pro Jahr (es ist immer eine Jahresgrenze)
- – in 2017 bei 57.600 € pro Jahr
- – in 2018 bei 59.400 € pro Jahr
Dadurch erheben sich unterschiedliche Szenarien für bereits heute privat Krankenversicherte Kunden. Liegt Ihr Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit im Jahr 2017 über 57.600 € aber UNTER 59.400 €, so werden Sie ab dem 01. 01. 2018 wieder Pflichtmitglied in der GKV. Laufende Behandlungen werden dann nicht mehr durch die PKV übernommen, die Leistungspflicht endet mit dem Ablauf der Versicherung ab dem 31.12.2017.
Wer damit also DURCH DAS ANHEBEN der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) versicherungspflichtig wird, der hat eine
Befreiungsmöglichkeit auf Antrag
und kann dann in der privaten Versicherung bleiben. Eine solche Befreiung ist im Sozialgesetzbuch V geregelt und findet sich dort im Paragraphen acht. Dort heisst es dazu:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
(…)
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.
Das bedeutet für Sie, wenn Sie absehen können mit dem Jahreseinkommen 2017 die neue Grenze für 2018 (59.400 €) nicht mehr zu erreichen, dann können Sie über eine solche Befreiung nachdenken und sich diese überlegen. Wägen Sie bitte dabei die Vor- und Nachteile ab und lassen sich genau beraten.
Die Befreiung kann (FÜR DIESEN GRUND) nicht widerrufen werden. Das bedeutet: Wird die JAEG nochmals angehoben, so werden Sie nicht mehr versicherungspflichtig. Treten andere Gründe ein, wie zum Beispiel:
- – Arbeitslosigkeit
- – Elternzeit
- – pflichtige Beschäftigung etc.
so werden Sie auch hier wieder ERNEUT versicherungspflichtig.
Sinkendes Einkommen ist KEIN Befreiungsgrund
Ganz wichtig: Die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse haben nur diejenigen, welche DUCH DIE ERHÖHUNG der Grenze versicherungspflichtig werden. SINKT Ihr Einkommen jedoch durch eine Änderung des Arbeitsvertrages unter die existierende Grenze, so tritt Versicherungspflicht ein und eine Befreiung ist hier NICHT möglich. Daher ist eine solche Möglichkeit keine Option um bei fallenden Einkünften in der privaten Krankenversicherung bleiben zu können.